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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allg. Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Geschäftsverkehr zwischen Netrag AG und ihren Kunden. Sie bilden einen integrierten Bestandteil jeder Offerte und jedes Vertrages.
Angebote und Vertragsabschluss
Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt 3 Monate ab Ausstelldatum. Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben 12 Monate ab Unterzeichnung eines Vertrages verbindlich. Nach 12 Monaten werden diese zu den neuen Ansätzen verrechnet.
Rechte an Offerten / Dokumente / Pläne
Offerten bleiben Eigentum der NETRAG AG und sind im Falle eines Nichtzustandekommens des Werkvertrags / Auftrages auf Verlangen zurückzugeben. Offerten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Netrag AG kopiert, Dritten weitergegeben oder als Submission / Devi verwendet werden (Ansonsten werden diese kostenpflichtig).
Leistungsumfang
Die Leistungserbringung erfolgt gem. dem mit der NETRAG AG schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Vertrag. Dieser ist bei grösseren Aufträgen normalerweise, aber nicht zwingend, in schriftlicher Form zu erteilen. Mündliche Auftragserteilung für Kleinarbeiten, Servicearbeiten etc. ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich. Die Montage vor Ort muss ungehindert und kontinuierlich ablaufen können. Arbeitsausfälle, resp. zusätzlicher Aufwand infolge unüblicher, vorgängig nicht bekannter Hindernisse werden in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen
Ist nichts Abweichendes vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto. Der Kunde kann während der Zahlungsfrist schriftlich begründete Einwände gegen die Rechnung erheben. Bei Unterlassung gilt diese als genehmigt. Bei Auftragsvolumen über CHF 5’000.- können Akontorechnungen erstellt resp. dem Baufortschritt angemessene Teilrechnungen gestellt werden. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Netrag AG ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Register vorzunehmen. Die Eigentumsrechte an Plänen und Berechnungen bleiben bei der Netrag AG.
Haftung bei Bohrungen und Durchbrüchen
Wird die Netrag AG für Durchbrüche / Kernbohrungen und Spitzarbeiten beauftragt, so erfolgen diese auf das Risiko des Auftragsgebers hin. Der Kunde ist verpflichtet, NETRAG AG über bestehende verdeckte Leitungen, asbesthaltige Materialien sowie andere umweltbelastende / gesundheitsgefährdende Stoffe zu informieren. Kommt der Kunde dieser Informationspflicht nicht nach, ist NETRAG AG von jeder Haftung für Schäden oder Folgeschäden befreit.
Garantie
Für Geräte und Apparate gilt die Garantie der Hersteller bzw. Lieferanten. Die Garantieleistungen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen SIA 118. Der Auftraggeber hat die erstellten Leistungen zu prüfen und uns über allfällige Mängel sogleich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies innert 30 Tagen, so wird stillschweigende Genehmigung und Abnahme angenommen. Andere Garantiefristen müssen zwingend und ausnahmslos schriftlich geregelt werden.
Asbest
Wichtiger Hinweis bei vorhanden asbesthaltigen Materialien (z.B Eternit-Zählerplatten): Bei asbesthaltigen Materialien werden durch Netrag AG keine Installationen an diesem Teil der Anlage vorgenommen ohne zus. Beurteilung und Sicherheitsmassnahmen betreffend freisetzen von Asbest. Der Hauseigentümer ist dazu verpflichtet, Personen im Gebäude vor Schaden und Gefährdungen zu schützen (Werkeigentümerhaftung) und deshalb ist die Installation so anzupassen oder zu erweitern, dass die Gefahr abgewendet ist (Art. 59 Abs.1 OR). Ist dies nicht der Fall, können wir die nötigen Arbeiten nicht durchführen
Kundendaten
Beim Umgang mit Daten hält sich NETRAG AG an die geltende Gesetzgebung. Es werden nur Daten erhoben, gespeichert und bearbeitet, die zur Gewährleistung einer hohen Leistungsqualität sowie für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung benötigt werden.
Zusatzarbeiten / Arbeitsrapporte
Zusatzleistungen resp. Änderungen des erteilten Auftrages werden separat in Rechnung gestellt. Von einem Kunden nicht unterzeichnete Arbeitsrapporte sind kein Nachweis dafür, dass die darin aufgeführten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt ausgeführt worden sind. Diese Leistungen können auch bei nicht geleisteter Unterschrift verrechnet werden.
Materialbezüge
Bei Bezug von Elektroinstallationsmaterial verweisen wir auf die Niederspannungs- Installationsverordnung Abschnitt 4 / Art. 16.
Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist für beide Parteien Wittenbach.
Wittenbach, im November 2020


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